Urlaubsanspruch

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 24 Tagen vor. Da das BUrlG von Werktagen und nicht von Arbeits-oder Kalendertagen ausgeht und den Samstag als Werktag ansieht, bedeutet dies bei der in der Praxis üblichen 5-Tage-Woche einen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen im Kalenderjahr. Wird im konkreten Arbeitsverhältnis an weniger als an 5 Arbeitstagen in Teilzeit gearbeitet, so ist der Mindesturlaubsanspruch entsprechend zu berechnen. Grundsätzlich sind die im BUrlG enthaltenen zwingenden Vorschriften auch nur auf diesen Mindesturlaubsanspruch anwendbar, so dass für den Urlaub, der über den Mindesturlaub hinaus seitens des Arbeitgebers gewährt wird, abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag, insbesondere hinsichtlich der Abgeltung und des Verfalls bei Krankheit zulässig sind. Allerdings sind an entsprechende arbeitsvertragliche Klauseln strenge Anforderung in Bezug auf die Transparenz gestellt.

Sondergesetze gewähren darüber hinaus bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern einen Zusatzurlaub (z.B. § 125 SGB IX für schwerbehinderte Mitarbeiter).