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Zusätzliche Urlaubstage für ältere Mitarbeiter

30. Oktober 2014

Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig sein und stellt keine Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer wegen des Alters dar.

Der nicht tarifgebundere Arbeitgeber hatte seinen älteren in der Produktion beschäftigten Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub gewährt. Damit erhielten diese Beschäftigten 2 Tage Erholungsurlaub mehr, als die jüngeren Arbeitnehmer. Die 1960 geboreren Klägerin meinte diese Regelung diskreminiere sie wegen des Alters und verlangte festzustellen, dass auch sie 36 Tage Erholungsurlaub im Wege der Gleichbehandlung beanspruchen könne.

Beide Vorinstanzen haben diese Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision nunmehr zurückgewiesen und dabei festgestellt, dass die beklagte Arbeitgeberin ihren Gestaltungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten hat, indem sie ihren älteren Beschäftigten 2 weitere Tage Erholungsurlaub zugesteht. Die Einschätzung der Arbeitgeberin, die in ihrem Produktionsbetrieb körperlich ermüdende und schwere Arbeit rechtfertige ein gesteigertes Erholungsbedürfnis im Alter hielt das Bundesarbeitsgericht für angemessen und nicht zu beanstanden.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Oktober 2014 – 9 AZR 956,/12