Aktuelles

Ein “zur vollen Zufriedenheit” muss genügen.

28. Dezember 2014

Das Bundesarbeitsgericht hatte unlängst den Fall einer Mitarbeiterin zu entscheiden, die in einer Zahnartzpraxis im Empfang sowie als Bürokraft beschäftigt gewesen war. Nach ihrem Ausscheiden bewertete der Arbeitgeber ihre Leistung im Zeugnis mit “zur vollen Zufriedenheit”. Dies genügte der ausgeschiedenen Mitarbeiterin nicht. Sie verlangte eine Beurteilung “stets zur vollen Zufriedenheit”, da dies in der Zwischenzeit die durchschnittliche Bewertung darstelle.

Nachdem beide Vorinstanzen der Klägerin Recht gegeben hatten, hob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung auf die Revision des Arbeitgebers hin auf und wies den Rechtsstreits zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurück.

Hierzu führte das Bundesarbeitsgericht aus:

“Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden.”

Insoweit musste das Landesarbeitsgericht weitere Feststellungen treffen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13