Elternzeit

Der Anspruch auf Elternzeit ist in § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt.

Danach haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit einem eigenen oder angenommenen Kind, mitunter auch Enkelkind ein einem gemeinsamen Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen oder erziehen, einen Anspruch auf Elternzeit.

Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Ein Teil der Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden.

Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Dabei ist gleichzeitig zu erklären, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Diese Erklärung ist für die Arbeitnehmerin, den Arbeitnehmer bindend, was oftmals in der Praxis unterschätzt wird.

Wird beispielsweise nur ein Jahr Elternzeit verlangt, kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Tätigkeit nach Ablauf dieses Jahres wieder aufgenommen wird. Eine Verlängerung der Elternzeit um ein weiteres Jahr ist, auch als Elternteilzeit nicht möglich. Demgegenüber kann bei Anmeldung von zwei Jahren Elternzeit das dritte Jahr unter Beachtung der Fristen angehängt werden, da nur die beiden ersten Jahre verbindlich zu erklären sind.

Die Art und Weise der Erklärung ist auch von Bedeutung für eine eventuell spätere Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. § 15 Abs. 7 BEEG gewährt unter bestimmten Voraussetzungen während der Elternzeit einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, die sogenannte Elternteilzeitbeschäftigung. Hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mit Anmeldung seiner Elternzeit nun für zwei Jahre verbindlich eine Reduzierung seiner Arbeitszeit auf “Null” mitgeteilt, so soll sich der Arbeitgeber hierauf einstellen dürfen und einen späteren Antrag auf Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Hinweis auf bereits getätigte Dispositionen ablehnen dürfen. Vor diesem Hintergund ist eine sorgsame Formulierung der Elternzeitanmeldung ratsam.

Während der Dauer der Elternzeit und auch während einer Elternteilzeitbeschäftigung gibt § 18 BEEG einen besonderen Kündigungsschutz (siehe hierzu: Kündigungsschutz in der Elternzeit).