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Klagefrist

Die in der Praxis wohl wichtigste Klagefrist ist in § 4 S.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu finden. Danach muss der Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Wird diese Frist versäumt, tritt die gesetzliche Vermutung ein, dass die Kündigung wirksam ist. Bei einer verspätet eingereichten Kündigungsschutzklage wird mithin nicht mehr geprüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war.

Vor diesem Hintergrund ist mithin nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung Eile geboten.