Kündigung in der Schwangerschaft

Eine schwangere Arbeitnehmerin genießt während ihrer Schwangerschaft sowie innerhalb von 4 Monaten nach der Entbindung einen Sonderkündigungsschutz. § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) bestimmt hierzu:

“Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird;”

Ist die Schwangerschaft im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung dem Arbeitgeber mithin nicht bekannt, muss sie innerhalb der gesetzlichen Frist mitgeteilt werden, wobei dringend anzuraten ist, dass diese Mitteilung im Streitfall nachgewiesen werden kann. Das Überschreiten dieser Frist ist nur dann unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

Will bzw. muss ein Arbeitgeber gleichwohl das Arbeitsverhältnis einer schwangeren Mitarbeiterin kündigen, ist die Kündigung mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde (in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung) zulässig. Die Zustimmung ist vor Ausspruch der Kündigung einzuholen. Die Gründe dürfen nicht mit dem Zustand der Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen.

Läuft ein befristetes Arbeitsverhältnis während einer Schwangerschaft aus, so endet dieses ohne Rücksicht auf die Schwangerschaft. § 9 MuSchG ist insoweit nicht entsprechend anzuwenden.