Widerufsvorbehalt

Oftmals enthalten Arbeitsverträge einen Widerrufsvorbehalt, mit dem sich eine Vertragspartei – meist der Arbeitgeber – für die Zukunft die Möglichkeit offen halten möchte, einzelne Bedingungen abzuändern. Solche Widerufsvorbehalte sind nur in engen Grenzen wirksam. Zum Einen dürfen die Regelungen, die unter einen solchen Vorbehalt gestellt werden, nicht den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses (z.B. Arbeitszeit, Gehalt) betreffen, da anderenfalls der (Änderungs-)Kündigungsschutz unterlaufen würde. Darüber hinaus muss die Klausel klar und unmissverständlich formuliert sein, denn der Arbeitnehmer muss wissen, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen eine Änderung eintreten kann. Schließlich unterliegen entsprechende Klauseln der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, sofern sie in einem Formulararbeitsvertrag enthalten sind. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit zahlreiche Entscheidungen getroffen, deren Überprüfung im Einzelfall geboten ist.