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Sachgrundlose Befristung “Zuvor Beschäftigung”

7. April 2012

Das Bundesarbeitsgericht hatte in dem Verfahren 7 AZR 716/09 den Fall einer Lehrerin zu entscheiden, die während ihres Studiums in den Jahren 1999 und 2000 kurzzeitig zweimal bei dem beklagten Freistaat als studentische Hilfskraft der Universität befristet beschäftigt war.

Im Mai 2006 schloss die Klägerin abermals mit dem beklagten Freistaat einen befristeten Arbeitsvertrag für die für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 ab, wobei das im Vertrag vorgesehene Textfeld “Grund der Befristung” nicht ausgefüllt war.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die sachgrundlose Befristung sei wegen ihrer Zuvorbeschäftigung bei dem beklagten Freistaat während ihrer Studienzeit unzulässig. Da ein Sachgrund nicht vorliege, verlangte sie die Feststellung, dass sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe.

Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders und entschied in seinem Urteil vom 06. April 2011, dass der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen ein ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegensteht, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt.

Damit hat das Bundesarbeitsgericht einen seit Inkrafttreten des TzBfG währenden Streit höchstrichterlich entschieden. Während das Schrifttum und auch das Bundesarbeitsgericht die Formulierung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bis dato als ein “absolutes” und “lebenslanges” Anschlussverbot gewertet hatten, führt der 7. Senat in seiner Entscheidung nunmehr aus, dass “unter Berücksichtigung aller Auslegungskriterien ein Verständnis der Vorschrift in dem Sinne geboten sei, dass das Zuvorbeschäftigungsverbot zeitlich eingeschränkt ist.”

Einen Zeitraum von drei Jahren hielt das Bundesarbeitsgericht sodann für angemessen.

BAG, Urteil vom 6. 4. 2011 – 7 AZR 716/09