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Hier sind die Antworten …

Wann sollte ich einen Rechsanwalt hinzuziehen?

Grundsätzlich so früh möglich, denn eine frühzeitige Beratung hilft, unnötige Risiken zu vermeiden. Der Rechtsanwalt kennt die in Ihrem Fall einzuhaltenden Formalien und Fristen, hilft Ihnen dabei Ihre Lage zutreffend einzuschätzen, so dass spätere überflüssige Prozesse und Kosten verhindert werden können. Scheuen Sie sich daher nicht, frühzeitig um Rat zu fragen.

Wie erfolgt die Beauftragung?

Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes ist an keine Form gebunden, so dass ein Anruf sowie die Übermittlung der zur Prüfung der Angelegenheit benötigten Informationen genügt. Mit der Überlassung Ihrer fallbezogener Informationen ist das Mandat zustandegekommen und ab diesem Zeitpunkt unterliegt der Rechtsanwalt der anwaltlichen Schweigepflicht, so dass Sie sicher sein können, dass Ihre Informationen keinem Dritten gegenüber offenbart werden.

Wie geht es danach weiter?

Dies ist eine Frage Ihres persönlichen Anliegens und kann daher nur anhand der jeweiligen Fragestellung beantwortet werden. Eine erste Kontaktaufnahme kann dabei gerne telefonisch erfolgen. Im Rahmen dieses Telefonats klären wir vorab die Dringlichkeit der Angelegenheit – sind beispielsweise Fristen einzuhalten? – ab und besprechen, welche Unterlagen zur Prüfung Ihrer Angelegenheit benötigt werden. Danach entscheiden wir, ob ein schriftlicher Rat Ihre Fragen beantworten kann, ein persönliches Gespräch in der Kanzlei oder – soweit gewünscht auch bei Ihnen vor Ort – notwendig ist oder ob eine sofortige außergerichtliche oder gerichtliche Interessenvertretung erforderlich ist.

Was kostet mich die anwaltliche Tätigkeit?

Das kommt auf Ihren individuellen Fall an. Grundsätzlich gilt jedoch, dass jede anwaltliche Tätigkeit vergütungspflichtig ist. Die Höhe der Gebühren hängt dabei vom Umfang und Verlauf der Tätigkeit und gegebenenfalls dem Wert des Gegenstandes ab. Die Einzelheiten hierzu sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt.

Darüber hinaus bestimmt § 49b Abs. 1 BRAO folgendes:

“Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.”

Scheuen Sie sich daher nicht, gleich zu Beginn eines Auftrages nach den voraussichtlichen Kosten zu fragen. Dies bringt Ihnen ein Stück Sicherheit und ist für mich selbstverständlich.

Übernimmt meine Rechtsschutzverscherung die Kosten?

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten einer anwaltlichen Beratung oder eines Rechtsstreits übernimmt, hängt vom Umfang Ihres jeweiligen Versicherungsvertrages sowie den Erfolgsaussichten ab und muss im jeweiligen Einzelfall abgeklärt werden. Gerne führe ich insoweit den notwendigen Schriftverkehr direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und rechne bei Erteilung einer Deckungszusage auch die Gebühren unmittelbar ab.

Wann habe ich Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe?

Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe hat derjenige, der sich keinen Anwalt leisten kann. Ob Sie diese Hilfen bekommen können, richtet sich nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die dem Gericht gegenüber offen gelegt werden müssen. Gegebenenfalls müssen Sie die Kosten jedoch in Raten an die Staatskasse zurückzahlen.