Aktuelles

Zu viele Abmahnungen sind auch nicht gut.

4. Juli 2013

Die Parteien eines vor dem Landesarbeitsgericht Köln (Az. 11 Sa 919/12, Urteil vom 12. März 2013) geführten Verfahrens stritten unter anderem über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung. Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin seit April 2000 als Fahrer beschäftigt. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis am 29.02.2012 gekündigt. In den letzten 4,5 Jahren vor Ausspruch der Kündigung hatte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer sieben Mal abgemahnt, weil er aus ihrer Sicht unentschuldigt gefehlt hatte. Das achte Mal nahm sie zum Anlass, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Sechs ihrer sieben Abmahnungen enthielten den Hinweis an den Arbeitnehmer, dass im Wiederholungsfall die fristlose Kündigung ausgesprochen werden würde.

Das Landesarbeitsgericht hat das Verhalten der Arbeitgeberin in diesem Fall als inkonsequent gewertet und die Kündigung als rechtsunwirksam angesehen. Trotz Wiederholung der Vertragsverstöße in einem relativ kurzem Zeitraum, so das Landesarbeitsgericht, habe die Arbeitgeberin keinerlei arbeitsrechtlichen Konsequenzen gezogen und damit die Warnfunktion ihrer Abmahnungen selbst entwertet. Vor dem Hintergrund der jahrelangen bloßen Androhung der fristlosen Kündigung durfte der Arbeitnehmer die Ernsthaftigkeit der Bedrohung des Bestands des Arbeitsverhältnisses in Frage stellen. Die Arbeitgeberin hätte – so das Landesarbeitsgericht – da sie wegen gleichartiger Pflichtverletzungen zahlreich (lediglich) abgemahnt hatte, die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten müssen, damit der Arbeitnehmer die in der Abmahnung enthaltene Drohung noch ernst nehmen kann. Dies hatte die Arbeitgeberin aber nicht getan.